Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV§ 24 Eingriffsraum
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 08.11.2019
Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum über einen besonderen Eingriffsraum von mindestens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen. Der Eingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.