Gesetze / See-Unterkunftsverordnung

SeeUnterkunftsV

§ 24 Eingriffsraum

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 08.11.2019

Bund

Schiffe, die nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum über einen besonderen Eingriffsraum von mindestens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen. Der Eingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.

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